Home
 
Über valuenet
Lizenzangebot
Impressum
Mediadaten
 
 
Erweiterte Suche
Ratgeber
Lexikon
Gesetze
Bibliothek
Newsletter
 
 
Steuerberater
Rechtsanwälte
Forum
 
Steuerfuchs
Produkte
 

Meineid

Der Meineid ist eine erschwerte Form der Falschaussage. Er besteht aus einer unwahren Aussage und einem Eid.

Die Tathandlung besteht darin, dass der Täter vor Gericht oder vor einer anderen zur Eidesabnahme zuständigen Stelle (Notar, Patentamt) vorsätzlich falsch schwört.

Auch die Angaben zur Person unterliegen der Wahrheitspflicht und sind vom Eid mit umfasst.

Die Aussage ist falsch, wenn sie objektiv nicht mit der Wahrheit übereinstimmt. Unerheblich ist, ob der Aussagende glaubt, dass seine Darstellungen der Wahrheit entsprechen.

Für die Strafbarkeit von Bedeutung ist, ob der Aussagende vorsätzlich handelt. Der Aussagende handelt dann nicht vorsätzlich, wenn er nicht weiß, dass seine Angaben falsch sind.

Praxistipp:

Der Eid kann mit und ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Eidesverweigerung
Eidesverweigerungsrecht

Norm:
§ 154 StGB


Antwort direkt vom Rechtsanwalt (vor Ort, online, am Telefon).
Anwalt.de

[Portal Recht & Steuern]  [Steuerlexikon]  [Ratgeber Steuern]  [Rechtswörterbuch] 
[Ratgeber Recht]  [Steuerberater]  [Mandantenbrief]  [Musterkanzlei]
copyright 2000 by valuenet GmbH, Content Recht & Steuern