Prüfverfahren, durch das die Befähigung zum Führen eines selbstständigen
Handwerksbetriebes und zum ordnungsgemäßen Ausbilden von Lehrlingen
festgestellt werden soll.
Die Meisterprüfung ist grundsätzlich Voraussetzung zur:
Sie wird bei der örtlich zuständigen Handwerkskammer abgenommen.
Die Meisterprüfung ist nur für die selbstständige Ausübung eines so genannten "Vollhandwerkes" (zulassungspflichtiges Handwerk) erforderlich. Die Zahl der dazu zählenden Gewerke wurde im Jahre 2004 von 94 auf 41 reduziert. Gewerbe, die nicht zu den Vollhandwerken zählen, bedürfen keiner Meisterprüfung, sondern müssen nur bei der Handwerkskammer angemeldet werden.
Zur Meisterprüfung in einem "Vollhandwerk" ist zuzulassen, wer:
Auch in nicht zulassungspflichtigen Handwerken können Meisterprüfungen abgelegt werden. Dazu bedarf es allein der vorherigen Gesellenprüfung.
Die einzelnen Anforderungen an die Meisterprüfung sind in für das jeweilige Berufsbild erlassenen Verordnungen beschrieben.
Wer mindestens sechs Jahre als Geselle, davon mindestens vier in leitender
Position tätig war, hat ein Recht auf eine Ausübungsgenehmigung in
einem Vollhandwerk, ohne dass es einer Meisterprüfung bedarf.
Handwerker, denen zurzeit keine Meisterprüfung zuzumuten ist, erhalten oftmals
eine (befristete) Ausnahmegenehmigung, die zur Ausübung des Handwerks und
der Eintragung in die Handwerksrolle berechtigt.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Handwerksordnung (HandwO)
Handwerksrolle
Norm:
§ 7 HandwO
§ 7b HandwO
§ 45 HandwO
§ 46 HandwO
§ 49 HandwO
§ 51 HandwO
§ 121 HandwO