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Meldepflichten des Arbeitgebers

Anzeigepflichten des Arbeitgebers über den Beginn oder die Änderung eines Beschäftigungsverhältnisses an den Sozialversicherungsträger.

Der Arbeitgeber hat innerhalb von zwei Wochen nach der Arbeitsaufnahme durch den neuen Mitarbeiter diesen bei dem jeweiligen Sozialversicherungsträger anzumelden. Meldestellen sind die Träger der Krankenversicherung (die AOK, eine Betriebs- bzw. Innungskrankenkasse oder eine Ersatzkasse).

Von dem Träger der Krankenkasse erfolgt nach Prüfung und Auswertung die Weiterleitung an die Träger der Rentenversicherung. Von dort werden dann die Daten an die Bundesanstalt für Arbeit weitergeleitet.

Gemeldet werden müssen Beginn und Beendigung der Beschäftigung. Änderungen in einem laufenden Beschäftigungsverhältnis sind gesondert zu melden (z.B. Wechsel des Beschäftigungsortes).

Am Ende des Kalenderjahres ist eine Jahresmeldung zu erstellen, die das an den Arbeitnehmer gezahlte Entgelt ausweist. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer hierüber eine Durchschrift auszuhändigen.

siehe hierzu auch:

Ratgeber:
Arbeitsvertrag Teil 1
Arbeitsvertrag Teil 2


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