Entgelt, dass der Mieter als Gegenleistung für die Überlassung der
Mietsache dem Vermieter zu zahlen hat.
Die Pflicht zur Entrichtung der Miete ist in § 535 Absatz 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) geregelt.
Wird ein Mietvertrag geschlossen, so hat der Vermieter dem Mieter den Gebrauch der vermieteten Sache zu überlassen und der Mieter die vereinbarte Miete zu zahlen (Hauptleistungspflichten).
Die Miethöhe kann grundsätzlich frei vereinbart werden. Sie wird jedoch durch eine mögliche Mietpreisbindung, dem strafrechtlichen Verbot des Mietwuchers (§ 291 Strafgesetzbuch) und der daraus folgenden Nichtigkeit (§ 138 BGB) begrenzt. Fehlt eine Vereinbarung über die Miete oder ist sie abgelaufen, ist Miete in angemessener Höhe zu zahlen.
Die Miete muss keine Zahlung in Geld sein, auch wenn das meistens der Fall ist. Sie kann auch in einer vereinbarten Arbeitsleistung (z. B. Hausmeistertätigkeit) oder in der Gebrauchsüberlassung anderer Sachen bestehen.
Nebenkosten, die der Mieter vertraglich übernommen hat, gehören zur
Miete.
Dafür kommen insbesondere in Betracht:
Nicht zur Miete gehören Betriebskostennachzahlungen und Kaution.
Das ist insoweit von Bedeutung, als dem Vermieter bei Verzug mit nicht zur Miete
zählenden Leistungen kein außerordentliches Kündigungsrecht
aus § 543 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 BGB zusteht.
Die Miete ist bei Wohnraummietverträgen am 3. Werktag des Monats fällig (556b BGB), bei anderen Verträgen am Ende des jeweiligen Mietzeitraums (§ 579 BGB), beispielsweise am Monatsende, soweit nichts anderes vereinbart ist.
Ist für die Zahlung ein bestimmter Termin vertraglich vereinbart (z. B. "spätestens am dritten Tag des laufenden Monats"), kommt der Mieter ohne Mahnung in Verzug, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin leistet.
Mieterhöhungen ist vor allem bei Verträgen über Wohnraum (§§ 557 - 561 BGB) gesetzlich Grenzen gesetzt. Der Vermieter kann die Miete hier nur maximal alle 15 Monate, und dann nur bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete erhöhen, innerhalb drei Jahren um nicht mehr als 20 Prozent (Kappungsgrenze).
Von der Miete zu unterscheiden ist die Pacht.
Früher wurden im Gesetz die Miete als Mietzins bezeichnet und der Mietvertrag selbst als Miete. Die Bezeichnungen sind unter Anwälten immer noch gebräuchlich.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Erfüllung
Fälligkeit
Hauptleistungspflichten
Leasing
Leihe
Mietvertrag
Nachmieter
Nebenkosten
Mieterhöhung
Mietkaution
Mietminderung
Mietspiegel
Pacht
Schuldnerverzug
Vermieterpfandrecht
Zeitmietvertrag
Ratgeber:
Mietvertrag über Wohnraum Teil 1
Mietvertrag über Wohnraum Teil 2
Mietvertrag über Wohnraum Teil 3
Norm:
§ 535 BGB