Unter den Begriff der Reparatur fallen:
Grundsätzlich hat der Vermieter dafür Sorge zu tragen, dass die Wohnung in einem ordnungsgemäßen und bewohnbaren Zustand ist. Unter diese Instandhaltungspflicht fällt alles, was zur Wohnung gehört (Türen und Fenster, Elektro- und Sanitärinstallationen, Fußböden, Decken und Wände aber auch Keller und Treppenhaus).
Vermieter müssen solche Mängel grundsätzlich auf eigene Kosten beheben. Weder Reparaturen noch erhaltende Maßnahmen gelten als Modernisierung - die Kosten dürfen also nicht auf den Mieter umgelegt werden. In einigen Ausnahmefällen ist der Mieter zur Beseitigung von Schäden verpflichtet und muss für die Kosten aufkommen, und zwar:
Vielfach ist vertraglich vereinbart, dass der Mieter für kleinere Reparaturen (z.B. bis 50 Euro) selbst aufkommen muss. Die Klausel ist aber unwirksam, wenn nicht gleichzeitig festgelegt ist, dass die Beteiligung auf das Jahr gesehen höchstens 150 - 200 EUR beträgt bzw. auf 8 -10 % der Jahresmiete begrenzt ist.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Miete/ Schadensersatzpflicht des Vermieters
Mieterhöhung
Mietkaution
Mietminderung
Mietspiegel
Mietvertrag/ fristlose Kündigung
Mietvertrag/ Kündigungsfrist
Mietvertrag/ ordentliche Kündigung
Mietvertrag/ Sonderkündigungsrecht
Mietvertrag/ Sozialklausel
Ratgeber:
Neues Mietrecht Teil 1
Neues Mietrecht Teil 2
Norm:
§ 535 BGB