Der Mieter kann vom Vermieter Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen,
wenn die Mietsache einen Mangel aufweist.
Eine Mietsache ist dann mangelhaft, wenn sie mit einem Fehler behaftet ist,
der die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt
(z.B. kein Warmwasser). Einem Fehler gleichzustellen ist das Fehlen oder der
spätere Wegfall einer zugesicherten Eigenschaft.
Der Vermieter ist dann nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn es sich lediglich um eine unerhebliche Beeinträchtigung der Mietsache handelt.
Die Schadensersatzpflicht besteht für Mängel:
Der Schadensersatzanspruch umfasst auch Mangelfolgeschäden.
Voraussetzung des Schadensersatzanspruches ist jedoch, dass das Bestehen eines Mangels dem Vermieter unverzüglich mitgeteilt wird.
Der Schadensersatzanspruch und die Mietminderung können gleichzeitig geltend gemacht werden.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Miete/ Reparaturkosten
Mieterhöhung
Mietkaution
Mietminderung
Mietspiegel
Mietvertrag/ fristlose Kündigung
Mietvertrag/ Kündigungsfrist
Mietvertrag/ ordentliche Kündigung
Mietvertrag/ Sonderkündigungsrecht
Mietvertrag/ Sozialklausel
Ratgeber:
Neues Mietrecht Teil 1
Neues Mietrecht Teil 2
Norm:
§ 536 BGB
§ 536a BGB