Erhöhung des Mietzinses während eines bestehenden Mietverhältnisses
durch den Vermieter.
Der Vermieter hat innerhalb eines Mietvertrages das Recht, die Miete in begrenzten
Umfang zu erhöhen, dazu braucht er allerdings grundsätzlich die Zustimmung
des Mieters.
Von dieser Regelung gibt es lediglich zwei Ausnahmen:
Liegen solche zustimmungsfreien Gründe nicht vor, so kann der Vermieter
die Zustimmung verlangen und gegebenenfalls auch einklagten, soweit sein Erhöhungsverlangen
die gesetzlich exakt festgelegten Voraussetzungen erfüllt.
Diese sind für Wohnraum (§§ 557 Absatz 3, 558 Absatz 1 Bürgerliches
Gesetzbuch, BGB):
Die Miete darf bei Wohnraum also nur erhöht werden, wenn der Mieter weniger
zahlt als ortsüblich ist. Als Vergleichsmiete gilt die Durchschnittsmiete vergleichbarer
Wohnungen.
Um zu begründen, dass der verlangte Mietzins dem entspricht, was eine vergleichbare
Wohnung ortsüblich kostet, stehen den Vermieter grundsätzlich drei
Möglichkeiten zur Verfügung:
Bei der Berechnung der Kappungsgrenze bleiben Mieterhöhungen, die wegen Modernisierung erfolgt sind, außer Betracht.
Die Mietererhöhung muss dem Mieter in Textform mitgeteilt werden (E-Mail reicht, keine eigenhändige Unterschrift notwendig). Es muss allen im Mietvertrag bezeichneten Vertragspartnern zugehen - auch wenn einer bereits ausgezogen ist.
In drei Arten von Mietverträgen sind Mieterhöhungen anders geregelt:
Der Mieter schuldet die Zahlung der erhöhten Miete erst mit Beginn des dritten Monats nach dem Zugang der Erklärung.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Betriebskosten
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Miete
Mietminderung
Mietspiegel
Mietvertrag
Nebenkosten
Schuldrecht
Zeitmietvertrag
Ratgeber:
Mietvertrag über Wohnraum Teil 2
Norm:
§ 557 BGB
§ 558 BGB