Fehler, die eine Mietsache aufweist.
Aus dem Mietvertrag muss der Vermieter dem Mieter die gemietete Sache frei
von Mängeln überlassen.
Der Vermieter hat rechtlich dafür einstehen, dass die Mietsache keine Mängel
(Sachmangel oder Rechtsmangel) aufweist.
Ein Mangel kann sowohl von Anfang an bestehen oder nachträglich auftreten.
Wird durch den Mangel die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch
aufgehoben oder gemindert (Mietmängel), kann der Mieter bestimmte Mängelrechte
geltend machen.
Er kann grundsätzlich:
Beseitigt der Vermieter den Mangel innerhalb einer angemessenen, vom Mieter bestimmten Frist nicht (Verzug), kann der Mieter zusätzlich:
Mängel können auch ohne Verzug des Vermieters auf dessen Kosten vom Mieter selbst beseitigt werden, wenn eine umgehende Beseitigung zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestands der Mietsache notwendig ist (z. B. Überschwemmung durch Rohrbruch, ausgefallene Heizung im Winter).
Die Mängelansprüche sind ausgeschlossen, wenn:
Die Anzeige des Mangels sollte an den Vermieter schriftlich erfolgen. Sie kann bereits gleichzeitig eine angemessene Frist enthalten (z. B. 14 Tage), innerhalb der Vermieter den Mangel zu beseitigen soll.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Hauptleistungspflichten
Leihe
Mangel
Mängelanzeige
Miete
Nebenkosten
Mietminderung
Rechtsmangel
Sachmangel
Schuldnerverzug
Selbstvornahme
Ratgeber:
Mietvertrag über Wohnraum Teil 1
Mietvertrag über Wohnraum Teil 2
Mietvertrag über Wohnraum Teil 3
Norm:
§ 536 BGB
§ 536a BGB