Der Mietspiegel bietet eine Übersicht über die ortsüblichen Vergleichsmieten.
Der Vermieter kann einseitig die Erhöhung der Miete nur aus den im Gesetz genannten Gründen verlangen. Ein Grund ist die Angleichung der Miete an die ortsübliche Vergleichsmiete.
Es ist zwischen einem einfachen Mietspiegel und einem qualifizierten Mietspiegel zu unterscheiden.
Der Mietspiegel enthält Netto-Kaltmieten ohne Betriebskosten, d.h. lediglich das Entgelt für die Überlassung der leeren Mieträume. Betriebskosten müssen im Mietvertrag gesondert aufgeführt sein. Auch eine Möblierung ist gesondert zu berücksichtigen, ebenso die Vermietung einer Garage oder eines Stellplatzes usw.
Der Mietspiegel umfasst Wohnungen mit drei verschiedenen Ausstattungmerkmalen in bis zu sieben Baualtersgruppen, unterteilt in drei Größengruppen. Bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete ist die jeweilige Wohnung nach diesen Gesichtspunkten in das entsprechende Feld des Mietspiegels einzuordnen.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Miete/ Reparaturkosten
Miete/ Schadensersatzpflicht des Vermieters
Mieterhöhung
Mietkaution
Mietminderung
Mietvertrag/ fristlose Kündigung
Mietvertrag/ Kündigungsfrist
Mietvertrag/ ordentliche Kündigung
Mietvertrag/ Sonderkündigungsrecht
Mietvertrag/ Sozialklausel
Ratgeber:
Neues Mietrecht Teil 1
Neues Mietrecht Teil 2
Norm:
§ 558c BGB
§ 558d BGB