Frist zur Kündigung eines auf unbestimmte Zeit eingegangenen Mietverhältnisses.
Eine Kündigung für Wohnraummietverhältnisse ist spätestens
am dritten Werktag eines Monats zum Ablauf des übernächsten Monats
auszusprechen. Die Kündigungsfrist verlängert sich für den Vermieter:
Bei Wohnraum, der Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist und vom Vermieter mit Einrichtungsgegenständen ausgestattet ist, ist die Kündigung spätestens am Fünfzehnten eines Monats zum Ablauf des Monats zulässig. Vertragsklauseln im Mietvertrag, die zum Nachteil von Mietern abweichen wollen, sind unwirksam.
Geschäftsraummietverträge sind spätestens am dritten Werktag eines Kalendervierteljahres zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahres zu kündigen.
Die Kündigungsfrist für Mietverhältnisse über Grundstücke, im Schiffsregister eingetragene Schiffe und Räume, die keine Geschäftsräume sind, bestimmt sich nach dem Bemessungszeitraum der Miete:
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Miete/ Reparaturkosten
Miete/ Schadensersatzpflicht des Vermieters
Mieterhöhung
Mietkaution
Mietminderung
Mietspiegel
Mietvertrag/ fristlose Kündigung
Mietvertrag/ ordentliche Kündigung
Mietvertrag/ Sonderkündigungsrecht
Mietvertrag/ Sozialklausel
Ratgeber:
Neues Mietrecht Teil 1
Neues Mietrecht Teil 2
Norm:
§ 580a BGB
§ 573c BGB