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Mietvertrag/ Sozialklausel

Widerspruchsrecht des Mieters trotz berechtigter Kündigung des Vermieters.

Führt die Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter zu einer unzumutbaren Härte, dann kann er der Kündigung des Vermieters widersprechen. Voraussetzung ist, dass die Kündigung für den Mieter, seiner Familie oder einen Haushaltsangehörigen eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Der Mieter kann sich nicht auf die Sozialklausel berufen, wenn der Vermieter das Mietverhältnis fristlos gekündigt hat.

Wichtigster Härtegrund ist das Fehlen eines Ersatzwohnraums. Eine angemessene Ersatzwohnung muss nach Größe und Ausstattung eine menschenwürdige Unterbringung für alle Familienmitglieder gewährleisten. Neben fehlendem Ersatzwohnraum akzeptieren die Gerichte als Härtegründe auch:

Beruft sich der Mieter auf die Sozialklausel und können sich Mieter und Vermieter über eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht einigen, muss das Gericht entscheiden. Das kann anordnen, dass das Mietverhältnis befristet oder unbefristet fortgesetzt wird. Voraussetzung hierfür ist, dass die Härtegründe des Mieters schwerer wiegen als das Vermieterinteresse an der Beendigung des Mietverhältnisses. Bei der Interessenabwägung werden auf Seiten des Vermieters nur Gründe berücksichtigt, die er in seinem Kündigungsschreiben auch angegeben hat.

Der Widerspruch gegen die Vermieterkündigung muss vom Mieter schriftlich erklärt und eigenhändig unterschrieben werden. Das Widerspruchsschreiben muss der Vermieter spätestens zwei Monate vor Ablauf der Kündigungsfrist erhalten. Diese gilt aber nur, wenn der Vermieter auf die Möglichkeit des Widerspruchs sowie auf dessen Form und Frist hingewiesen hat.

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Miete/ Reparaturkosten
Miete/ Schadensersatzpflicht des Vermieters
Mieterhöhung
Mietkaution
Mietminderung
Mietspiegel
Mietvertrag/ fristlose Kündigung
Mietvertrag/ Kündigungsfrist
Mietvertrag/ ordentliche Kündigung
Mietvertrag/ Sonderkündigungsrecht

Ratgeber:
Neues Mietrecht Teil 1
Neues Mietrecht Teil 2

Norm:
§ 574 BGB


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