Einrede, nach der eine volljährige Person für die während ihrer Minderjährigkeit eingegangenen Verbindlichkeiten nur mit dem Vermögen haftet, das bei Eintritt der Volljährigkeit vorhanden ist.
Sie ist in § 1629a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) enthalten.
Die Minderjährigenhaftungsbeschränkung dient dem Schutz des Kindes vor Überschuldung.
Von der Haftungsbeschränkung erfasst werden Verbindlichkeiten, die:
Dagegen nicht erfasst sind Verbindlichkeiten (§ 1629a Absatz 2 BGB):
Unerheblich ist, woraus sich die Verbindlichkeiten ergeben (Rechtsgeschäft, Realakt, Erwerb von Todes wegen).
Beruft sich der volljährig Gewordene auf die Einrede, haftet er für
die Altverbindlichkeiten nicht mit seinem seit der Volljährigkeit erworbenen
Neuvermögen.
Das Gesetz verweist dazu auf die beschränkte Erbenhaftung nach §§
1990, 1991 BGB.
Die Minderjährigenhaftungsbeschränkung wird zugunsten der Gläubiger
teilweise zeitlich eingeschränkt.
Es wird gesetzlich vermutet (§ 1629a Absatz 4 Satz 1 BGB),
dass:
jeweils nach Eintritt der Volljährigkeit entstanden sind, wenn der Betroffene
nicht binnen drei Monaten nach Eintritt der Volljährigkeit die Auflösung
der Gemeinschaft verlangt beziehungsweise das Erwerbsgeschäft einstellt.
Die Vermutungen können von dem Schuldner allerdings widerlegt werden (Gegenbeweis).
Dritte Personen, die für die Verbindlichkeiten des Minderjährigen gebürgt haben oder anderweitig dafür haften, können sich nicht auf die Haftungsbeschränkung berufen (§ 1629a Absatz 3 BGB).
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Beweislast
Deliktsfähigkeit
Einrede
Erbenhaftung
Familienrecht
Gesamthandsgemeinschaft
Geschäftsfähigkeit
Haftung von Kindern
Minderjährigkeit
Pflegekind
Rechtsfähigkeit
Sorgerecht
Stellvertretung
Vormundschaft
Norm:
§ 1629a BGB