Personenrechtlicher Status, der vor Vollendung des 18. Lebensjahres besteht.
Minderjährig ist, wer nicht volljährig ist. Das ergibt sich aus den
Paragrafen 2 und 106 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Der Tag der Geburt wird bei der Ermittlung des Lebensalters mitgezählt, sodass die Volljährigkeit am 18. Geburtstag um 0 Uhr eintritt (§§ 187 Absatz 2 Satz 2, 188 Absatz 2 BGB).
Der Minderjährigenschutz ist ein zentrales Prinzip des Bürgerlichen Rechts.
Minderjährige unterliegen deshalb zahlreichen Beschränkungen, beispielsweise bei der:
Minderjährige werden im Rechtsverkehr durch ihre gesetzlichen Vertreter (Eltern) vertreten.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Aufsichtspflicht
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bürgerliches Recht
Deliktsfähigkeit
Einsichtsfähigkeit
Geschäftsfähigkeit
Haftung für Kinder
Haftung von Kindern
Minderjährigenhaftungsbeschränkung
Stellvertretung
Strafmündigkeit
Sorgerecht
Taschengeld
Norm:
§ 2 BGB
§ 104 BGB
§ 106 BGB