Minderung ist die Herabsetzung des Preises aufgrund einer mangelhaften Vertragsleistung.
Die Minderung kann lediglich nachrangig nach dem Nacherfüllungsanspruch bzw. der Fristsetzung geltend gemacht werden.
Die Minderung ist ein Gewährleistungsrecht im Kauf- und Werkvertragsrecht. Voraussetzungen der Minderung sind:
Der Käufer muss dem Verkäufer zunächst die Gelegenheit zur Nacherfüllung geben (Nachfrist). Erst wenn diese fehlgeschlagen ist oder verweigert wird, besteht der Anspruch auf Minderung. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn:
Anders als der Rücktritt ist die Minderung auch wegen eines unerheblichen Mangels möglich.
Die Minderung wird nach folgender Formel berechnet:
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Kaufvertrag
Kaufvertrag/ Gewährleistung
Kaufvertrag/ Schadensersatzpflicht
Mietminderung
Nacherfüllung
Rücktritt/ zivilrechtlicher
Ratgeber:
Verbraucherrecht Teil 2
Norm:
§ 437 BGB
§ 441 BGB