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Minderwert/ merkantiler

Wertminderung einer beschädigten Sache, die trotz erfolgter Reparatur der Sache anhaftet.

Relevant ist der merkantile Minderwert bei Fahrzeugschäden nach einem Verkehrsunfall, da die Eigenschaft als Unfallwagen den Verkaufswert des Autos senkt.
Eine verbleibende Wertminderung begründet sich dadurch dass objektiv nach einem Verkehrsunfall das Risiko besteht, dass doch eine verborgene Funktionsbeeinträchtigung unerkannt geblieben ist.

Der merkantile Minderwert ist ein nach § 251 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ersatzfähiger Vermögensschaden.
Er ist neben den Reparaturkosten als Schadensersatz zu ersetzen.
Der Geschädigte hat den Anspruch auch dann, wenn er den Wagen behält, weiterbenutzt und nicht verkauft.

Die Wertminderung stellt den Differenzbetrag des Wertes des Fahrzeuges vor dem Unfall und nach der Reparatur dar.

Praxistipp:

Bei älteren Fahrzeugen - die Grenze liegt bei 5 Jahren oder 100.000 Kilometern Fahrleistung - entfällt eine solche Wertminderung meistens.

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Abrechnung auf Neuwagenbasis
Gefährdungshaftung
Mangelschaden
Minderung
Mitverschulden
Reparaturkosten
Schadensersatz
Schadensersatzpflicht im Schuldrecht
Schuldrecht
Totalschaden
Unfall
Wiederbeschaffungswert

Ratgeber:
Verkehrsunfall Teil 2

Norm:
§ 251 BGB


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