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Miteigentum

Miteigentum liegt vor, wenn mehrere Personen gemeinsam Eigentümer einer Sache sind.

Der einzelne Eigentümer hat jedoch nur ein Eigentümerrecht an einem ideellen Bruchteil der Sache.

Ein Miteigentum kann durch Rechtsgeschäft oder kraft Gesetz entstehen.

Gegenüber Dritten kann jeder Miteigentümer Ansprüche aus dem Eigentum für die gesamte Sache geltend machen. Jedoch kann ein Miteigentümer solche Ansprüche immer nur an alle Miteigentümer verlangen.

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Bruchteilsgemeinschaft
Gesamthandsgemeinschaft
Teilungsversteigerung


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