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Mittäterschaft

Mehrere Personen sind Mittäter, wenn sie bewusst und gewollt ein und dieselbe Straftat begehen.

Die Mittäterschaft setzt arbeitsteiliges Handeln voraus. Wenn die Mittäter einverständlich handeln, ist die Verteilung der Tatbeiträge ohne Bedeutung. So kann beispielsweise in den Fällen des organisierten Verbrechens, in denen der Organisator, der die Fäden im Hintergrund zieht, trotzdem Mittäter sein.

Liegt Mittäterschaft vor, so wird jeder einzene als Täter bestraft.

Eine Mittäterschaft bei sogenannten Fahrlässigkeitsdelikten ist nicht möglich.

Praxistipp:

Jeder Mittäter wird wie ein Täter bestraft. Jedoch sind strafschärfende (z.B. die Gewerbsmäßigkeit beim Diebstahl) bzw. strafmildernde persönliche Merkmale nur dem Täter zuzurechnen, bei dem sie auch persönlich vorliegen.

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Anstiftung

Norm:
§ 25 StGB


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