Form der Begehung einer Straftat, bei der der Täter die Tat durch einen
anderen ausführen lässt.
Auch der mittelbare Täter ist Täter im Sinne des Strafrechts. Das
ergibt sich aus § 25 Absatz 1 Alternative 2 des Strafgesetzbuches (StGB)
Ein mittelbarer Täter führt die strafbare Handlung nicht selbst aus, sondern
bedient sich dafür eines anderen Menschen.
Der mittelbare Täter kennt alle Tatumstände und hält die Tat
"in der Hand". Er steuert die Tat; es hängt von ihm ab, ob die
Tat ausgeführt wird oder nicht.
Deshalb wird ihm die Tat wegen überlegenen Willens oder Wissens zugerechnet.
Der Ausführende wird in diesem Zusammenhang Tatmittler genannt.
Er hat im Vergleich zum mittelbaren Täter eine unterlegene Stellung. Dessen
ist sich der mittelbare Täter bewusst, er nutzt dies aus.
Das Handeln des Tatmittlers ist in der Regel nicht strafbar.
Oftmals nutzt beispielsweise der mittelbare Täter den Irrtum des Tatmittlers für seine Tat aus. So wenn der mittelbare Täter dem Tatmittler erzählt, der braune Punkt im Wald sei ein Baum auf dem dieser schießen solle, obwohl er weiß, dass es sich um eine bestimmte Person handelt. Glaubt der Tatmittler dem mittelbaren Täter und erschießt den Menschen, hatte er keinen Vorsatz für eine Tötung und kann deshalb nicht bestraft werden.
Die mittelbare Täterschaft ist zu unterscheiden von der:
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Anleitung zu Straftaten
Anstiftung
Täter
Mittäterschaft
Strafgesetzbuch (StGB)
Strafrecht
Vorsatz/ Strafrecht