Empfehlungen zu einem bestimmten Verhalten im Wettbewerb, die von Vereinigungen
kleiner und mittlerer Unternehmen ausgesprochen werden.
Gemäß § 22 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) sind grundsätzlich Empfehlungen, die für das Verhalten im Wettbewerb durch Unternehmen gegeben werden verboten, wenn sie der Wettbewerbsbeschränkung dienen (Empfehlungsverbot). In § 22 Absatz 2 GWB wird jedoch kleineren und mittleren Unternehmen eingeräumt, durch ihre Verbände derartige Empfehlungen zu erteilen, um ihre strukturellen Nachteile gegenüber Großunternehmen zu verbessern.
Mittelstandsempfehlungen sind zulässig, wenn sie gleichzeitig:
Die erlassende Vereinigung bedarf keiner bestimmten Rechtsform.
Der Kreis der an einer Mittelstandsempfehlung Beteiligten muss sich eindeutig
bestimmen lassen.
Mittelstandsempfehlungen können sich auf jedes Verhalten im Wettbewerb beziehen, beispielsweise Preise, Skonti, Rabatte oder Zugaben, Vertragskonditionen, Kalkulationshilfen und -vorgaben, gemeinschaftliche Werbung, Sortimentsgestaltung oder Sonderangebote.
Einer der in der Praxis häufigsten Fälle ist die gemeinschaftliche Werbung in einem Prospekt oder einer Zeitungsanzeige durch mehrere Einzelhändler unter Angabe des Verkaufspreises für die beworbenen Produkte.
Einen besonderen Fall stellt die Empfehlung über Ladenöffnungszeiten nach § 3 Absatz 2 des Ladenschlussgesetzes (LSchlG) dar. Sie sind ausnahmsweise auch unter Einbeziehung von Großunternehmen des Einzelhandels zulässig, beispielsweise als Empfehlung für alle Ladengeschäfte eines Stadtteils.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Behinderungs- und Diskriminierungsverbot
Boykottverbot
Fusionskontrolle
Kartellbehörden
Kartellrecht
Kartellverbot
Mittelstandsempfehlungen
Unternehmen
Wettbewerb
Wettbewerbsbeschränkungen/ horizontale
Wettbewerbsbeschränkungen/ vertikale
Wettbewerbsrecht
Norm:
§ 22 GWB
§ 3 LSchlG