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Mitwirkungspflicht

Pflicht des Beteiligten im Verwaltungsverfahren.

Die Pflicht ist zurückzuführen auf eine Regelung im Verwaltungsverfahrensgesetz, wonach die Beteiligten bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken, insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben "sollen". Durch die Sollvorschrift ist der Beteiligte bzw. Bürger jedoch nicht zum Mitwirken gezwungen, sondern muss lediglich die Nachteile hinnehmen, die sich aus daraus ergeben, dass er an dem Verfahren nicht in dieser Form mitwirkt.

Die Behörde ist in einem gewissen Rahmen in Verwaltungsverfahren immer zur Aufklärung des Sachverhalts verpflichtet. Von dieser Verpflichtung kommt die Behörde auch bei Unterlassen der Mitwirkungspflicht des Beteiligten nicht frei. Sie bleibt auch hier im Rahmen des Möglichen und des Zumutbaren zur Aufklärung des Sachverhalts verpflichtet.

Praxistipp:

Durchsetzbare Mitwirkungspflichten bestehen lediglich im Steuerrecht und in einigen anderen Spezialgesetzen, wie in der Gewerbeordnung, im Gaststättengesetz, in der Handwerksordnung, usw.

siehe hierzu auch:

Norm:
§ 26 VwVfG


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