Minderjährige Person, die unter Vormundschaft steht.
Der Begriff wird im Vormundschaftsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)
verwendet (§§ 1773- 1895 BGB).
Das zum Vermögen des Mündels gehörende Geld wird als Mündelgeld bezeichnet.
Der Vormund ist verpflichtet, das Geld "mündelsicher" und verzinslich anzulegen (§ 1807 BGB). Als mündelsicher gelten festverzinsliche Wertpapiere, wie Bundes- und Landesanleihen sowie Pfandbriefe und Schuldverschreibungen von Gebietskörperschaften.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Familienrecht
Vormund
Vormundschaft
Vormundschaftsgericht
Norm:
§ 1773 BGB
§ 1806 BGB
§ 1807 BGB