Der Mündlichkeitsgrundsatz ist Verfahrensgrundsatz im:
Er besagt, dass allein der mündliche Vortrag der Prozessbeteiligten für den Prozess von Bedeutung ist. Schriftsätze kündigen den mündlichen Vortrag nur an. Sie können diesen nicht ersetzen, jedoch ist eine Bezugnahme auf die Schriftsätze möglich.