Person, die erst Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer Erbe geworden ist.
Die Möglichkeit der Vor- und Nacherbfolge und ihre Wirkungen ergeben sich aus den Paragrafen 2100 bis 2146 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Eine Nacherbfolge kann nur im Rahmen gewillkürter Erbfolge, nicht per Gesetz entstehen. Der Erblasser kann per Testament oder Erbvertrag die Erbenstellung derart aufteilen, dass das Erbe zunächst an einen Erben, den Vorerben, fällt und mit dessen Tod oder einem anderen Ereignis (z. B. Heirat) an einen anderen Erben, den Nacherben.
Der Vor- und Nacherbe werden hintereinander, nicht gleichzeitig Erben. Zwischen ihnen besteht deshalb keine Erbengemeinschaft.
Der Nacherbe muss im Zeitpunkt des Nacherbfalls leben.
Es kann aber auch ein noch nicht gezeugter Nacherbe bestimmt werden (§ 2101
Absatz 1 BGB). Der Nacherbfall tritt dann frühestens mit der Geburt
des Nacherben ein (§ 2106 Absatz 2 BGB).
Es können auch mehrere Nacherben (Mitnacherben) gleichzeitig eingesetzt
werden. Sie bilden dann eine Erbengemeinschaft.
Hat der Erblasser einen Nacherben eingesetzt, ohne einen Zeitpunkt oder ein Ereignis zu bestimmen, mit dem die Nacherbfolge eintreten soll (Nacherbfall), so fällt die Erbschaft an den Nacherben mit dem Tode des Vorerben.
Mit dem Erbfall erhält der Nacherbe ein Anwartschaftsrecht an dem Erbe.
Das Anwartschaftsrecht kann er an einen Dritten abtreten (§§ 413,
398 BGB) und es kann gepfändet werden (§§ 857 Absatz 1,
851 BGB).
Stirbt der Nacherbe, gehen seine Rechte auf seine Erben über, es sei denn,
der Erblasser hat die Vererblichkeit nicht gewollt (§ 2108 Absatz 2
Satz 1 BGB).
Dem Nacherben stehen zur Sicherung seiner Anwartschaft verschiedene Rechte zur Verfügung, so kann er beispielsweise:
Daneben unterliegt der Vorerbe bestimmten Verfügungsbeschränkungen.
Er ist gegenüber dem Nacherben verpflichtet, das Erbe ordnungsgemäß
zu verwalten.
Bei Eintritt des Nacherbfalls muss der der Vorerben die Erbschaft an den Nacherben herausgeben.
Der Nacherbe wird unmittelbarer Rechtsnachfolger des Erblassers, nicht des
Vorerben.
Er erbt deshalb nur den Nachlass des Erblassers, nicht den des Vorerben.
Der Vorerbe kann dem Nacherben auch nicht die Erbschaft entziehen.
Ab Eintritt des Nacherbfalls haftet der Nacherbe wie jeder andere Erbe.
Er hat jedoch genauso die Möglichkeit, die Haftung zu beschränken
(§ 2144 Absatz 1 BGB).
Er kann auch die Erbschaft ausschlagen - mit der Folge, dass der Vorerbe zum
Vollerben wird.
Der Nacherbe ist vom Ersatzerben zu unterscheiden.
Der Ersatzerbe ist unmittelbarer, erster Erbe des Erblassers, wohingegen dem
Nacherben das Vermögen erst als zweite Person - nach dem Vorerben - zufällt.
Dem Nacherben steht auch das Geld zu, dass der Vorerbe aus dem Verkauf von Nachlassgegenständen erlangt hat (Surrogation, § 2111 BGB)
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Abtretung
Anwartschaftsrecht
Auskunftsanspruch
Ausschlagung der Erbschaft
Behindertentestament
Berliner Testament
Erbe
Erbenhaftung
Erbfolge
Erbschaft
Erbschein
Erbvertrag
Ersatzerbe
Gemeinschaftliches Testament
Haftungsbeschränkungen/ gesetzliche
Pfändung
Testament
Vorerbe
Ratgeber:
Gemeinschaftliches Testament
Eigenhändiges und öffentliches Testament
Erbvertrag
Verfügungen, Pflichtteil und Erbverzicht
Norm:
§ 2100 BGB