Gerichtliche Sicherung des Nachlasses.
Die Nachlasspflegschaft ist in Paragrafen 1960 Absatz 2 bis 1962 des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) geregelt.
Rechtlich gesehen ist sie Unterfall der Pflegschaft, sodass gemäß
§ 1915 Absatz 1 BGB die Vorschriften über die Vormundschaft
entsprechend Anwendung finden (§§ 1773 - 1895 BGB).
Anstelle des Vormundschaftsgerichts ist jedoch das Nachlassgericht zuständig
(§ 1962 BGB).
Die Nachlasspflegschaft wird vom Nachlassgericht angeordnet:
Der Nachlasspfleger ist gesetzlicher Vertreter der endgültigen Erben.
Seine Aufgabe ist es, die Erben zu ermitteln, den Nachlass in Besitz zu nehmen
und zu verwalten.
Hierzu kann er auch Nachlassansprüche einklagen und seinerseits Nachlassverbindlichkeiten
befriedigen.
Den Nachlassgläubigern muss der Nachlasspfleger Auskunft über den Nachlass geben (§ 2012 Absatz 1 Satz 2 BGB).
Für schuldhafte Pflichtverletzungen haftet der Nachlasspfleger gegenüber den endgültigen Erben (§§ 1915 Absatz 1, 1833 BGB).
Das Nachlassgericht hat die Aufsicht über den Nachlasspfleger (§§ 1962,
1915 Absatz 1, 1837 BGB).
Es bestimmt - je nach Fachkenntnis des Pflegers sowie Unfang und Schwierigkeit
der Pflegschaft - dessen Vergütung (§§ 1962, 1915 Absatz 1,
1836 - 1836e BGB)
Die Nachlasspflegschaft endet nicht bei Zweckerreichung von selbst, sondern sie ist durch das Nachlassgericht aufzuheben (§§ 1962, 1919 BGB).
Von der Nachlassverwaltung, die nach dem Gesetz ein Unterfall der Nachlasspflegschaft
ist, ist die eigentliche Nachlasspflegschaft durch ihren Zweck zu unterscheiden.
Die Nachlassverwaltung dient der Beschränkung der Erbenhaftung und der
Befriedigung der Gläubiger.
Wenn der Erbe bekannt und nur sein Aufenthalt unbekannt ist, kommt statt der Nachlasspflegschaft eine Abwesenheitspflegschaft in Betracht (§ 1911 BGB).
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Annahme der Erbschaft
Auskunftsanspruch
Erbe
Erbrecht
Erbschaft
Nachlassverbindlichkeiten
Nachlassverwaltung
Vormund
Vormundschaft
Ratgeber:
Gesetzliche Erbfolge und gesetzliches Ehegattenerbrecht
Verfügungen, Pflichtteil und Erbverzicht
Norm:
§ 1960 BGB