Nachstellungen
Das Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen regelt
den Schutz einer am Körper, in der Gesundheit oder in der Freiheit verletzten
Person. Es schützt auch vor einer Drohung mit einer solchen Handlung.
Das Gesetz findet Anwendung, wenn:
- eine Person den Körper, die Gesundheit oder die Freiheit einer anderen
Person vorsätzlich und widerrechtlich verletzt hat,
- eine Person einer anderen Person mit der Verletzung des Lebens, des Körpers,
der Gesundheit oder der Freiheit widerrechtlich droht,
- eine Person widerrechtlich und vorsätzlich in die Wohnung einer anderen
Person oder deren befriedetes Besitztum eingedrungen ist,
- eine Person einer anderen Person gegen deren ausdrücklichen Willen
wiederholt nachstellt oder
- sie unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln verfolgt.
Zum Schutz der verletzten Person können folgende Maßnahmen angeordnet
werden:
- Verbot des Betretens der Wohnung der verletzten Person.
- Verbot des Aufenthalts in einem bestimmten Umkreis der Wohnung.
- Verbot des Aufsuchens bestimmter Orte, an denen sich die verletzte Person
regelmäßig aufhält.
- Verbot der Kontaktaufnahme zur verletzten Person, auch unter Verwendung
von Fernkommunikationsmitteln.
- Verbot des Herbeiführens von Zusammentreffen mit der verletzten Person.
Die Verletzung einer vollstreckbaren Anordnung kann mit einer Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Ehewohnung
Schutz vor Gewalt in der Wohnung
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