Recht einer Person, den eigenen Namen zu führen und andere vom unbefugten
Gebrauch des Namens auszuschließen.
Es ist in § 12 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gesetzlich
verankert.
Das Namensrecht ist absolutes Recht, es gilt also gegenüber jedermann.
Es gilt sowohl für natürliche, als auch für juristische Personen
und sogar nichtrechtsfähige Personenvereinigungen.
Name ist die sprachliche Kennzeichnung einer Person, durch die sie von anderen
Personen unterschieden wird.
Dabei kann sich handeln um:
Vom Namensrecht umfasst jeglichen Gebrauch des eigenen Namens in jeglicher Art und Weise, beispielsweise auch als Internet-Domain.
Der Namensträger ist geschützt gegen jegliche Beeinträchtigung
seines Rechts, beispielsweise durch Bestreiten des Namens oder unbefugte Verwendung.
Ihm steht in diesen Fällen ein Anspruch auf Beseitigung der Beeinträchtigung
sowie auf Unterlassung weiterer Beeinträchtigungen (soweit solche zu befürchten
sind) zu.
Vom allgemeinen Namensrecht zu unterscheiden ist das Ehegattennamensrecht. Es bezeichnet die gesetzlichen Möglichkeiten der Namensführung von Ehegatten nach der Eheschließung.
Im Geschäftsverkehr kann sich ein weiterreichender Schutz einer Firmenbezeichnung aus anderen, spezielleren Vorschriften ergeben (z. B. § 37 Handelsgesetzbuch, § 15 Markengesetz).
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Anspruch
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Domain-Name
Ehegattennamensrecht
Einbenennung
Firma
Geschäftsbezeichnung
Juristische Person
Lizenz
Marke
Ratgeber:
Rechtsfragen des Homepagebetreibers Teil 1
Streitige Scheidung
Norm:
§ 12 BGB