Erneuter Lauf der Verjährungsfrist über die volle Zeitdistanz ohne
Anrechnung der bisherigen Zeit.
Der Neubeginn wurde früher auch als "Unterbrechung" bezeichnet.
Im Bürgerlichen Gesetzbuch sind zwei Fälle geregelt, in denen die Verjährung erneut zu laufen beginnt:
Für das Anerkenntnis reicht jedes rein tatsächliches Verhalten des Schuldners, das auf das Bestehen einer Schuld schließen lässt. Ein Schulanerkenntnis im Sinne von § 781 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist nicht notwendig.
Im zweitgenannten Fall fällt der Neubeginn der Verjährung rückwirkend wieder weg ("gilt als nicht eingetreten"), wenn:
Durch den Neubeginn verfällt die Zeit, die bis zum Eintritt des Neubeginns
der Verjährung verstrichen ist, so dass der Gläubiger wieder mehr
Zeit hat bis die Forderung gegenüber dem Schuldner verjährt.
Die Frist läuft ab dem auf die maßgebliche Handlung folgenden Tag
(§ 187 Absatz 1 BGB).
Da die Verjährung wieder und wieder neu beginnen kann, kann die Gesamtdauer der Verjährung ein Vielfaches der gesetzlichen Frist betragen.
Der erneute Beginn der Verjährung gilt auch für die Ansprüche, die aus demselben Grund wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind (§ 213 BGB).
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Ablaufhemmung
Gläubiger
Hemmung der Verjährung
Schuldanerkenntnis
Schuldner
Verjährung
Verjährungsfristen
Vollstreckung
Zwangsvollstreckung
Norm:
§ 212 BGB
§ 213 BGB