Auf Dauer angelegte Bindung zwischen einem Mann und einer Frau, die sich durch
gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander auszeichnet und keine andere
Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt, aber jederzeit beendet werden
kann. Damit unterscheidet sie sich von der rechtsverbindlichen Ehe.
Die Rechtsprechung benutzt den Begriff "eheähnliche Lebensgemeinschaft".
Die nichteheliche Lebensgemeinschaft ist gesetzlich kaum geregelt.
Einzelne Gesetze stellen sie im Bereich der staatlichen Leistungen der Ehe gleich,
um in nichtehelicher Lebensgemeinschaft lebende Paare nicht besser zu stellen
als Verheiratete. Darüber hinaus ist die Rechtsprechung mit einer Angleichung
an die Ehe sehr zurückhaltend.
Besonderheiten bestehen im:
Nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft können die Partner - anders als Eheleute - grundsätzlich keinen Ausgleich für Zuwendungen während der gemeinsamen Zeit verlangen. Dies wird damit begründet, dass die Parteien davon ausgegangen sind, dass die Beziehung irgendwann endet, andernfalls hätten sie geheiratet. Nur ausnahmsweise weicht die Rechtsprechung von diesem Grundsatz ab, wenn über das übliche Maß hinausgehende Leistungen oder ein gemeinsamer Vermögenseinsatz nur zur Bereicherung eines Partners geführt haben.
Die nichteheliche Lebensgemeinschaft ist von der Lebenspartnerschaft zu unterscheiden, die zwischen gleichgeschlechtlichen Paaren bestehen kann.
Den Partnern steht es offen, ihre Rechtsverhältnisse untereinander vertraglich zu regeln. So ist die Vereinbarung eines Unterhaltsvertrages für die Zeit nach einer Trennung zulässig. Die Grenze zu sittenwidrigen Verträgen ist dann zu ziehen, wenn durch die Vereinbarung eine Trennung erheblich erschwert werden soll.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Ehe
Ehewohnung
Haftungsbeschränkungen/ gesetzliche
Lebenspartnerschaft/ Eingetragene
Miete
Sorgerecht
Unterhalt
Sozialrecht