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Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes

Liegt vor, wenn ein Verwaltungsakt an besonders schwerwiegenden Fehlern leidet und der Fehler offensichtlich ist.

Ein nichtiger Verwaltungsakt ist - wie ein nichtiges Rechtsgeschäft - immer von Anfang an unwirksam. Das stellt § 43 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) klar. Er entfaltet keinerlei Rechtswirkungen. Deshalb kann er ohne nachteilige Konsequenzen ignoriert werden.

Wann ein Verwaltungsakt im Einzelnen nichtig ist, regelt § 44 VwVfG.

Nach der in § 44 Absatz 1 VwVfG enthaltenen Generalklausel ist der Verwaltungsakt nichtig, wenn er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies offensichtlich ist.

Darüber hinaus enthält § 44 Absatz 2 VwVfG eine Aufzählung zwingender Fälle, in denen ein Verwaltungsakt nichtig ist (Positivkatalog):

In § 44 Absatz 3 sind dagegen klarstellend Gründe enthalten, deren alleiniges Vorliegen nicht zur Nichtigkeit führt (Negativkatalog).

Sind nur einzelne Teile eines Verwaltungsaktes nichtig ("Teilnichtigkeit"), so führt dies zur Gesamtnichtigkeit, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht oder nicht so erlassen hätte (§ 44 Absatz 4 VwVfG).

Die Nichtigkeit des Verwaltungsaktes kann jederzeit von der Behörde (§ 44 Absatz 5 VwVfG) von Amts wegen festgestellt werden. Soweit der Bürger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Nichtigkeit hat, hat er auch einen Anspruch auf diese Feststellung. Er kann aber auch Feststellungsklage gemäß § 43 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bei Gericht erheben.

Der nichtige Verwaltungsakt ist vom rechtswidrigen (fehlerhaften) Verwaltungsakt zu unterscheiden. Ein rechtswidriger Verwaltungsakt ist - anders als der nichtige - wirksam, aber anfechtbar. Das bedeutet, er ist bis zu seiner Aufhebung als wirksam zu behandeln.

Praxistipp:

Ist vor einem Gerichtsverfahren nicht ganz klar, ob der Verwaltungsakt nichtig oder nur fehlerhaft ist, sollte zunächst eine Anfechtungsklage erhoben werden, die dann - je nach Verlauf des Verfahrens - auf eine Feststellungsklage umgestellt werden kann.

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Aufhebung eines Verwaltungsaktes
Bestandskraft eines Verwaltungsaktes
Erledigung eines Verwaltungsaktes
Heilung eines fehlerhaften Verwaltungsaktes
Klagearten im öffentlichen Recht
Nebenbestimmungen eines Verwaltungsaktes
Nichtigkeit von Rechtsgeschäften
Urkunde
Sittenwidrigkeit
Verwaltungsakt
Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz
Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes
Zuständigkeit einer Behörde

Norm:
§ 44 VwVfG


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