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Nichtleistungskondiktionen

Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung, wobei die Bereicherung nicht durch Leistung eines anderen entstanden ist.
Gegenstück sind Leistungskondiktionen.

Die Nichtleistungskondiktion regelt also den Ausgleich ungerechtfertigter Vermögensverschiebungen, die nicht durch die Leistung eines anderen, sondern in anderer Art und Weise erfolgt sind.
Ihr liegt folgender Gedanke zu Grunde: Jeder, der von einem anderen ohne Grund einen Vorteil erhält, muss diesen zurückgeben.

Nichtleistungskondiktionen sind in den Paragrafen 812 Absatz 1 Satz 1 Alternative 2 und 816 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt.

Unterschieden werden drei Fälle:

Praxistipp:

Eine Leistungskondiktion hat immer Vorrang vor einer Nichtleistungskondiktion.

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Abstraktionsprinzip
Anspruch
Bereicherung/ ungerechtfertigte
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Leistungskondiktionen
Schuldrecht

Norm:
§ 812 BGB
§ 816 BGB

 


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