Behördliche Genehmigung, die einem Ausländer den unbefristeten Aufenthalt
in der Bundesrepublik Deutschland erlaubt.
Sie ist als Aufenthaltstitel vom Visum und der (befristeten) Aufenthaltserlaubnis
zu unterscheiden.
Zum Wesen der Niederlassungserlaubnis gehört:
Ein Ausländer hat ein Recht auf eine Niederlassungserlaubnis, wenn:
Hoch qualifizierten Ausländer kann darüber hinaus unter vereinfachten Bedingungen eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass die Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland und die Sicherung des Lebensunterhalts ohne staatliche Hilfe gewährleistet sind. Hoch qualifiziert sind insbesondere Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kenntnissen, Lehrpersonen in herausgehobener Funktion oder wissenschaftliche Mitarbeiter in herausgehobener Funktion oder Spezialisten und leitende Angestellte mit besonderer Berufserfahrung, die ein Gehalt in Höhe von mindestens dem Doppelten der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten (§ 19 AufenthG).
Staatsangehörige eines EU-Mitgliedsstaates bedürfen wegen der im EG-Vertrag verankerten Personenverkehrsfreiheit keines Aufenthaltstitels. Besonderheiten gelten allerdings für die Arbeitstätigkeit von Angehörigen der zum 1. Mai 2004 beigetretenen Staaten.
Zum Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse sowie der Grundkenntnisse über die Rechts- und Gesellschaftsordnung muss in der Regel ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen werden. Inhalte und Durchführung der Kurse sind in der "Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler", kurz: Integrationskursverordnung (IntV) geregelt.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Abschiebung
Ausweisung
Asyl
Aufenthaltserlaubnis
Aufenthaltstitel
Europäische Union
Staatsangehörigkeit
Visum
Norm:
§ 9 AufenthG
§ 19 AufenthG