Unter Nießbrauch versteht man die Belastung einer Sache in der Weise, dass ein anderer berechtigt ist, die Nutzungen der Sache (z.B. Früchte, Miete, Zinsen) zu beanspruchen.
Der Nießbrauch ist grundsätzlich weder übertragbar noch vererblich.
Bei Beeinträchtigungen stehen dem Nießbraucher Beseitigungs - und Unterlassungsansprüche zu.
siehe hierzu auch :
Norm:
§ 1030 BGB