Eine Nötigung im strafrechtlichen Sinn liegt vor, wenn ein Mensch rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung gezwungen wird.
Rechtswidrig ist eine Nötigung dann, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Erfolg verwerflich ist, d.h. wenn sie einen erhöhten Grad sittlicher Missbilligung besitzt.
Die Begehung einer Nötigung wird mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet.
siehe hierzu auch:
Norm:
§ 240 StGB