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Notstand/ entschuldigender

Gefährliche Situation, zu deren Beseitigung ein Täter eine strafbare Handlung ohne Schuld begeht.
Der entschuldigende Notstand ist vom rechtfertigenden Notstand zu unterscheiden, der die Rechtswidrigkeit entfallen lässt.

Der entschuldigende Notstand ist in § 35 des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt.

Wer eine Straftat begeht, um eine gegenwärtige Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit von sich selbst, Angehörigen oder nahe stehenden Personen abzuwenden, handelt ohne Schuld.
Das gilt nur, soweit die Handlung erforderlich war, um die Gefahr abzuwenden die Hinnahme der Gefahr nicht zumutbar war.

Anderseits muss aber - anders als beim der rechtfertigenden Notstand - das geschützte Rechtsgut nicht wesentlich "wertvoller" sein als das verletzte.

Dem entschuldigenden Notstand wird auch der so genannte Nötigungsnotstand (Befehlsnotstand) zugeordnet. Hier beruht die Notstandslage auf der selbst strafbaren Nötigung durch einen Dritten. Der Täter wird durch einen Dritten zur Begehung der Straftat genötigt, die er begeht, um einen Schaden abzuwenden.
Beispiel: Ein Zeuge wird durch Drohungen mit dem Tode zu einem Meineid gezwungen.

Nach vorherrschender Auffassung in Rechtsprechung und Rechtsliteratur ist eine solche Situation nicht als rechtfertigender, sondern nur als entschuldigender Notstand anzusehen. Andernfalls wäre die die Straftat, die der Genötigte dann begehen würde nicht rechtswidrig. Der von der Straftat Betroffene müsste deshalb die Tat des Genötigten dulden und dürfte sich nicht durch Notwehr dagegen zur Wehr setzen.

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Notstand/ rechtfertigender
Notwehr
Rechtfertigungsgründe im Strafgesetzbuch
Rechtswidrigkeit
Schuld
Strafgesetzbuch (StGB)
Strafrecht

Norm:
§ 35 StGB


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