Außerordentliche Form der Testamentserrichtung, die nur zulässig
ist, wenn der Erblasser aufgrund von Todesgefahr oder wegen des Aufenthalts
an einem abgesperrten Ort die Errichtung eines öffentlichen Testaments nicht
möglich ist.
Nicht erforderlich ist, dass der Testierende auch kein eigenhändiges Testament
errichten kann.
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) kennt drei Formen von Nottestamenten:
Im Falle eines Bürgermeistertestaments tritt der zuständige Bürgermeister unter
Hinzuziehung von zwei Zeugen an die Stelle des Notars.
Hält sich der Erblasser an einem abgesperrten Ort auf oder kann der Bürgermeister
wegen naher Todesgefahr nicht mehr erreicht werden, kann auch vor drei beliebigen
Zeugen testieren (Dreizeugentestament).
Formfehler, die bei der Niederschrift unterlaufen sind, stehen der Wirksamkeit eines Bürgermeister- oder Drei-Zeugen-Testaments nicht entgegen, wenn mit Sicherheit anzunehmen ist, dass das Testament eine zuverlässige Wiedergabe der Erklärung des Erblassers enthält (§§ 2249 Absatz 6, 2250 Absatz 3 Satz 2 BGB).
Das Seetestament kann während einer Seereise an Bord eines deutschen Schiffes durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichtet werden. Es setzt - im Gegensatz zu den beiden anderen Formen - keine besondere Notlage voraus.
Für Nottestamente gelten im Übrigen die gleichen Grundsätze wie bei öffentlichen und eigenhändigen Testamenten:
Ein Nottestament gilt als nicht errichtet, wenn seit Ende der Notsituation drei Monate verstrichen sind und der Erblasser noch lebt (§ 2252 Absätze 1 und 2 BGB). Sollen die im Nottestament getroffenen Bestimmungen weiter wirksam bleiben, bedarf es deshalb einer erneuten Testierung.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Anfechtung von Testamenten
Behindertentestament
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Erbrecht
Notar
Patiententestament
Testament
Ratgeber:
Eigenhändiges und öffentliches Testament
Verfügungen, Pflichtteil und Erbverzicht
Norm:
§ 2249 BGB
§ 2250 BGB
§ 2251 BGB
§ 2252 BGB