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Nutzungsuntersagung/ bauordnungsrechtliche

Die öffentlich-rechtlichen Vorschriften über die Zulässigkeit von baulichen Anlagen beziehen sich immer auch auf ihre Nutzung. Bei Verstößen gegen diese Vorschriften können die Behörden durch eine Nutzungsuntersagung reagieren.

Die Verstöße können in der Änderung einer bisher erlaubten Nutzung liegen, z.B. gewerbliche Nutzung eines Wohnraumes. Sie können auch durch erstmalige rechtswidrige Nutzung eines unbebauten Grundstücks gegeben sein, wenn z.B. ein brachliegendes Grundstück als Spielplatz genutzt wird.

Im Ermessen der Behörde steht dabei die Auswahl der Mittel zur Durchsetzung des Nutzungsverbotes. Die Bauaufsichtsbehörde hat dabei die Auswahl zwischen den in den Verwaltungsvollstreckungsvorschriften enthaltenen Zwangsmitteln. Hierbei hat sich die Behörde jedoch an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu halten.

In den Fällen der Nutzungsuntersagung besteht fast immer ein besonderes öffentliches Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung, um die Effektivität der Verwaltung zu wahren. Anders kann dies beispielsweise aber bei der Anordnung eines Abrisses sein.

 

Praxistipp:

Der Bürger kann gegen die Nutzungsuntersagung zunächst Widerspruch und danach ggfs. Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht erheben.

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Abrissverfügung
Einstellungsverfügung/ baurechtliche

Ratgeber:
Baugenehmigung Teil 1
Baugenehmigung Teil 2


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