Leichenöffnung zur Klärung der Todesursache.
Sie ist eine Form des richterlichen Augenscheins.
Ihre Zulässigkeit ist in den Paragrafen 87 Absatz 2 bis 91 der Strafprozessordnung
(StPO) geregelt.
Die Obduktion wird vom Richter angeordnet; ist der Untersuchungserfolg gefährdet,
ist auch die Staatsanwaltschaft dazu berechtigt.
Zur Leichenöffnung muss von zwei Ärzten vorgenommen werden. Bei einem
davon muss es sich um einen Gerichtsarzt oder Leiter eines gerichtsmedizinischen
Instituts handeln.
Die Staatsanwaltschaft kann der Obduktion beiwohnen und auch die Teilnahme eines
Richters beantragen.
Vor der Leichenöffnung soll die Identität des Verstorbenen festgestellt
werden (§ 88 StPO)
Sie muss sich stets zumindest auf Kopf-, Brust- und Bauchhöhle erstrecken
(§ 89 StPO).
Bei Verdacht einer Vergiftung ist eine chemische Untersuchung der in der Leiche
gefundenen verdächtigen Stoffe erforderlich (§ 91 StPO).
Von der Leichenöffnung (§ 87 Absatz 1) ist die Leichenschau (§
87 Absatz 1 StPO) zu trennen.
Dabei wird die äußere Beschaffenheit der Leiche besichtigt.
Sie wird von der Staatsanwaltschaft angeordnet und vorgenommen, in der Regel
unter Hinzuziehung eines Arztes.
Die Obduktion ist auch von der Sektion zu unterscheiden.
Eine Sektion wird zur Begutachtung der Anatomie zu Lehr- und Wissenschaftszwecken
an Universitäten, aber auch für die Begründung von Schadensersatzansprüchen
vorgenommen. Hierbei ist - anders als bei der Obduktion - immer die Genehmigung
des Verstorbenen oder seiner Angehörigen notwendig.
Wird eine Leiche unberechtigt geöffnet, kann dies als Störung der Totenruhe nach § 168 des Strafgesetzbuches (StGB) mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet werden.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Augenschein
Ermittlungsverfahren
Staatsanwaltschaft
Strafprozess
Norm:
§ 87 StPO
§ 88 StPO
§ 89 StPO
§ 90 StPO
§ 91 StPO