Oberlandesgericht
Das Oberlandesgericht ist vor allem Rechtsmittelinstanz, d.h. 2. oder 3. Instanz
für Prozesse, die bei einem Amts- oder Landgericht im Oberlandesgerichtsbezirk
begonnen haben.
- Im Wesentlichen ist das Oberlandesgericht in Zivilrechtsstreitigkeiten zuständig:
Vor allem als 2. Instanz für die Berufungen gegen Urteile der Landgerichte
und für Beschwerden gegen Beschlüsse der Landgerichte.
Einen wichtigen Bereich bei den Zivilsachen stellen die Familienangelegenheiten
(Scheidungs-, Kindschafts- und Unterhaltssachen) dar, bei denen die Oberlandesgerichte
unmittelbar als 2. Instanz für die Entscheidungen der Amtsgerichte zuständig
sind.
- Im Wesentlichen ist das Oberlandesgericht in Strafrechtssachen zuständig:
Vor allem als 3. Instanz für die Revisionen gegen die Berufungsurteile
der Landgerichte und für die Beschwerden gegen Beschlüsse der Landgerichte.
Ein wichtiger Bereich in Strafsachen ist die Haftprüfung, die von dem
Oberlandesgericht spätestens sechs Monate nach jeder Verhaftung eines
Untersuchungshäftling von Amts wegen vorgenommen werden muss, und bei
der geprüft wird, ob die Untersuchungshaft weiterhin gerechtfertigt ist.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Judikative
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