Planmäßig angelegte Beobachtung einer Person oder eines Objekts
durch Polizeibehörden.
Observationen erfolgen in der Regel verdeckt, allerdings können sie auch
offen durchgeführt werden.
Sie sind sowohl repressiv als auch präventiv möglich.
Im Bereich der präventiven Polizeitätigkeit gehört die Observation
neben dem verdeckten Einsatz technischer Mittel und dem Einsatz verdeckter Ermittler
zu den "besonderen Mitteln" der Datenerhebung.
Sie kann angeordnet werden, soweit sie der Abwehr einer Gefahr für den
Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leben,
Gesundheit oder Freiheit einer Person oder für bedeutende fremde Sach-
und Vermögenswerte dient.
Bei potentiellen Straftätern und deren Kontakt- und Begleitpersonen ist
die Observation zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten mit erheblicher
Bedeutung zulässig.
Die näheren Regelungen finden sich auf Bundesebene in § 23 Absatz
1 des Gesetzes über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes
und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten (BKAG) und § 28
Absatz 1 Bundesgrenzschutzgesetz (BGSG), auf Landesebene in den einzelnen Polizei-
und Ordnungsgesetzen.
Im Rahmen repressiver Polizeitätigkeit bedürfen Observationsmaßnahmen,
die mehr als 24 Stunden dauern oder an mehr als zwei Tagen stattfinden, gemäß
§ 163f Strafprozessordnung (StPO) der Anordnung durch die Staatsanwaltschaft,
bei Gefahr im Verzug durch deren Hilfsbeamte.
Des Weiteren müssen zwei Voraussetzungen vorliegen:
Die Dauer der Observation ist in diesen Fällen auf höchstens einen Monat
zu befristen; die Verlängerung darf nur durch den Richter angeordnet werden
(§ 163f Absatz 4 StPO).
Den Einsatz technischer Mittel bei repressiven Observationen regelt §100c StPO.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Ermittlungsverfahren
Gefahr/ öffentliche
Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft
Polizeirecht
Polizeitätigkeit/ präventive
Polizeitätigkeit/ repressive
Sicherheit und Ordnung/ öffentliche
Staatsanwaltschaft
Verdeckter Ermittler
Norm:
§ 28 BGSG
§ 23 BKAG
§ 163f StPO