Teil der Rechtsordnung, durch den das Verhältnis des Bürgers zum Staat sowie
das Verhältnis der Staats- und Verwaltungsorgane untereinander geregelt wird.
Das Gegenstück zum öffentlichen Recht bildet das Zivilrecht (Privatrecht).
Zum öffentlichen Recht gehören insbesondere:
Während das Privatrecht von einer übereinstimmenden Vereinbarung
der Beteiligten ausgeht, legt im öffentlichen Recht der Staat als Träger
der Hoheitsgewalt dem Bürger einseitig Rechte und Pflichten auf.
Wesen des öffentlichen Rechts ist damit dass die darin geregelten Normen auf
einem Überordnungsverhältnis des Staates gegenüber dem Bürger
beruht.
Nicht jede Handlung des Staates muss öffentlichen Recht zugrunde liegen. Soweit der Staat gleichberechtigt neben dem Bürger tätig wird, ist sein Handeln dem Privatrecht zuzuordnen (fiskalisches Handeln).
Die Abgrenzung zum Privatrecht ist nicht immer eindeutig und wird von Zivil- und Verwaltungsgerichten nach teilweise unterschiedlichen Theorien vorgenommen:
Praktische Bedeutung hat die Abgrenzung in Hinblick auf:
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Rechtsgebiete
Strafrecht
Gerichtsverfassung
Grundgesetz (GG)
Grundrechte
Verwaltungsrecht
Vollstreckung
Zivilrecht
Zuständigkeit/ sachliche
Zwingendes Recht
Norm:
§ 13 GVG
§ 40 VwGO