Vertrag mit öffentlich-rechtlichem Inhalt, den ein Verwaltungsträger
mit einer Privatperson oder einem anderen Verwaltungsträger schließt.
Der öffentlich-rechtliche Vertrag ist als Form des Verwaltungshandelns
in den Paragrafen 54 bis 62 des Bundesverwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG)
sowie in den entsprechenden Landesgesetzen geregelt.
Da von diesen Regelungen aber nur Verträge der Verwaltung, und nicht etwa verfassungs-
oder völkerrechtliche Verträge erfasst sind, ist es korrekter, von einem Verwaltungsvertrag
zu sprechen.
Entscheidend für die Einstufung als Vertrag ist jedoch, dass beide Parteien die Möglichkeit haben, auf den Vertragsinhalt einzuwirken. Da dies in der Verwaltung eher untypisch ist, kommen Verwaltungsverträge eher selten zustande.
Ein Vertrag ist dann öffentlich-rechtlich - und nicht privatrechtlich
- wenn die Vereinbarung dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist.
Dass ist dann der Fall, wenn durch ihn ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet
des öffentlichen Rechts vertraglich begründet, geändert oder
aufgehoben wird.
Bezieht sich der Inhalt des Vertrages auf einen öffentlich-rechtlich geregelten
Sachverhalt, ist der Gegenstand des Vertrages öffentlich-rechtlich.
Sind im Vertrag mehrere Pflichten vereinbart, von denen einzelne rechtlich nicht dem öffentlichen Recht zuzuordnen sind, ist auf den Gesamtcharakter der Verpflichtung abzustellen.
Folgende Arten werden unterschieden:
Öffentlich-rechtliche Verträge sind grundsätzlich schriftlich abzuschließen.
Sie sind nur zulässig, soweit öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Das ist etwa der Fall, wenn eine andere Handlungsform vorgeschrieben ist.
Bei Nichterfüllung der vertraglichen Pflichten steht beiden Vertragspartnern der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten offen. Dabei können grundsätzlich alle Rechte geltend gemacht werden, die auch für privatrechtliche Verträge bestehen (z. B .Schadensersatz). Besondere Regelungen enthält das VwVfG jedoch für Kündigungsrechte und die Rechte bei Störung der Geschäftsgrundlage.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Fiskalisches Handeln
Formvorschriften
Koppelungsverbot
Öffentliches Recht
Subordinationsrechtlicher Vertrag
Verwaltungsakt
Verwaltungsrechtsweg
Willenserklärung/ Verwaltungsrecht
Norm:
§ 54 VwVfG