Straftaten, die von Amts wegen und ohne Rücksicht auf den Willen des Verletzten staatlich verfolgen werden.
Die überwiegende Mehrheit aller Straftaten sind Offizialdelikte.
Dies liegt daran, dass grundsätzlich allein dem Staat das Recht auf Strafe
zusteht.
Wenn der Staat für sich allein das Recht auf Strafe beansprucht und Selbstjustiz
verbietet, muss er dem öffentlichen Interesse an der Verfolgung von Unrecht
nachkommen.
Sobald die Staatsanwaltschaft (oder ihre Hilfsbeamte) Kenntnis von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erlangen, müssen sie ermitteln.
Unter Offizialdelikte fallen alle Verbrechen und die meisten Vergehen.
Gegenstück sind die Antragsdelikte.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Antragsdelikte
Ermittlungsverfahren
Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft
Staatsanwaltschaft
Strafantrag
Strafrecht
Strafprozess
Verbrechen
Vergehen
Norm:
§ 77 StGB
§ 160 StPO