Zivil- und Strafgerichtsbarkeit.
Neben der Arbeits-, der Verwaltungs-, der Finanz- und der Sozialgerichtsbarkeit
- eine der Gerichtsbarkeiten nach deutschen Recht.
Der Name ist historisch bedingt. Früher waren nur die Gerichte der Zivil- und Strafjustiz mit unabhängigen Richtern besetzt, Verwaltungs- und Finanzgerichte dagegen mit Beamten.
Die sachlichen Zuständigkeiten der ordentlichen Gerichte ergeben sich
aus Paragraf 13 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG).
Sie entscheiden über alle Rechtsstreitigkeiten, für die:
Zur ordentlichen Gerichtsbarkeit gehören damit alle Gerichte, die in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten tätig werden, sowie die Strafgerichte.
Die freiwillige Gerichtsbarkeit ist Teil der ordentlichen Gerichtsbarkeit.
Nicht zur ordentlichen Gerichtsbarkeit gehören die Arbeitsgerichte als
besondere Zivilgerichte.
Die ordentliche Gerichtsbarkeit wird instanziell ausgeübt durch:
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Amtsgericht (AG)
Arbeitsgerichtlicher Rechtsstreit
Bürgerliches Recht
Finanzgericht
Freiwillige Gerichtsbarkeit
Internationaler Strafgerichtshof
Kammer für Handelssachen
Landgericht (LG)
Oberlandesgericht
Sozialgerichtsbarkeit
Strafrecht
Strafvollstreckungskammern
Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz
Zuständigkeit/ instanzielle
Zuständigkeit/ örtliche
Zuständigkeit/ sachliche
Norm:
Art. 95 GG
§ 8 EGGVG
§ 12 GVG
§ 13 GVG