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Pacht

Durch den Pachtvertrag wird der Verpächter verpflichtet, dem Pächter den Gebrauch des verpachteten Gegenstands und den Genuss der Früchte während der Pachtzeit zu gewähren. Der Pächter ist verpflichtet, dem Verpächter den vereinbarten Pachtzins zu entrichten.

Der Genuss der bei ordnungsgemäßer Wirtschaft anfallenden Früchte während der Pachtzeit unterscheidet die Pacht von der Miete. Desweiteren können im Gegensatz zur Miete nicht nur Sachen verpachtet werden, sondern auch Rechte, wie beispielsweise Urheber- und Patentrechte.

Besonderheiten gelten für die Pacht eines landwirtschaftlichen Grundstücks.

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Miete

Norm:
§ 581 BGB


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