Grundsatz des Vertragsrechts, der besagt: "Verträge müssen eingehalten
werden" (lat.).
Er wird auch als "Prinzip der Vertragstreue" bezeichnet.
Der Grundsatz beherrscht das deutsche Zivilrecht.
Er gilt durch Art. 26 der Wiener Vertragsrechtskonvention (Wiener Übereinkommen
über das Recht der Verträge) von 1969 auch für das internationale Vertragsrecht.
Darin heißt es unter der Überschrift "Pacta sunt servanda":
Ist ein Vertrag in Kraft, so bindet er die Vertragsparteien und ist von ihnen
nach Treu und Glauben zu erfüllen.
Eine Ausnahme von der Vertragsbindung wird durch die Regelung zur Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 Bürgerliches Gesetzbuch) zugelassen.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Anfechtung von Willenserklärungen
Geschäftsgrundlage
Kündigung
Rücktritt/ zivilrechtlicher
Schuldrecht
Treu und Glauben
Willenserklärung