Willenserklärung, mit der eine Person für medizinische Notfälle
bestimmte Anweisungen zur Behandlung trifft.
Gleichbedeutend werden auch die Bezeichnungen Patientenverfügung und Patientenautonomie
verwendet.
Grundsätzlich darf der Arzt nur Behandlungen vornehmen, in die der Patient eingewilligt hat. Kann der Patient aufgrund seiner körperlichen oder geistigen Verfassung nicht einwilligen, muss der Arzt individuell anhand der Lebensentscheidungen, Wertvorstellungen und Überzeugungen des Patienten dessen mutmaßlichen Willen ermitteln.
Mit dem Patiententestament kann der Patient im Voraus seinen Willen für
den Fall der Einwilligungsunfähigkeit erklären.
Es ist Ausdruck des Selbstbestimmungsrechtes eines Patienten.
Das Patiententestament ist keine Verfügung von Todes wegen wie ein Testament für den Sterbefall. Vielmehr erklärt der Patient für den Fall, dass er lebt, ob er lebenserhaltende Maßnahmen wünscht und wenn ja, in welchem Umfang. Die Bezeichnung als "Testament" ist insoweit missverständlich.
Für das Patiententestament gibt es (bisher) keine rechtliche Regelung,
sodass auch keine bestimmte Form vorgeschrieben ist.
Es sollte jedoch - um Streitigkeiten zu vermeiden - schriftlich verfasst werden.
Es kann jederzeit vom Verfasser geändert oder widerrufen werden.
Auch inhaltlichen bestehen keine Vorschriften.
Zumeist werden jedoch lebenserhaltende Maßnahmen (z. B. Beatmung, künstliche
Ernährung) für bestimmte Fälle ausgeschlossen, beispielsweise:
Die Patientenverfügung entfaltet folgende Wirkungen:
Das Patiententestament ist nicht verbindlich, soweit der Betroffene sich von seiner früheren Verfügung erkennbar distanziert hat oder sich die Sachlage nachträglich so erheblich geändert hat, dass die frühere Entscheidung die aktuelle Situation nicht umfasst.
Praktisches Problem des Patiententestaments ist, dass es im Notfall in der Regel nicht vorliegt, da es nicht an einer für alle zugänglichen Stelle aufbewahrt wird. Selbst wenn es vorliegt, sind in der notwendigen Eile nur schwer Echtheit und Richtigkeit der Verfügung feststellbar. Im Zweifel muss der Arzt immer alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel zur Lebenserhaltung ergreifen.
Das Patiententestament ist von einer Betreuungsverfügung zu unterscheiden.
Ein wirksames Patiententestament kann nur erstellt werden, wenn der Verfügende Art, Bedeutung und Tragweite seiner Bestimmungen erfassen konnte. Deshalb ist anzuraten, dem Patiententestament ein entsprechendes ärztliches Attest beizufügen.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Betreuung
Betreuungsverfügung
Testament
Willenserklärung