Der Personalrat entspricht in etwa einem Betriebsrat.
Er nimmt die Interessen der Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst und der Beamten wahr.
Dem Personalrat stehen Mitspracherechte bei:
In Dienststellen, die mehr als fünf Wahlberechtigte beschäftigen, von denen mindestens drei wählbar sind, müssen Personalräte eingerichtet werden.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Betriebsrat
Norm:
§ 12 BPersVG
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