Eine der drei Kündigungstypen, die das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) als sozial gerechtfertigt und somit wirksam ansieht.
Formale Anforderungen einer personenbedingten Kündigung:
Einer vorherigen Abmahnung bedarf es grundsätzlich nicht.
Personenbedingte Gründe liegen vor, wenn sie vom Arbeitnehmer nicht steuerbar sind, d.h. in seiner Person oder seinen Eigenschaften liegen. Die wichtigsten personenbedingten Kündigungsgründe sind:
Vor Ausspruch einer personenbedingten Kündigung muss jedoch immer geprüft werden, ob die Möglichkeit einer anderweitigen Beschäftigung im Betrieb besteht oder der zeitweilige Ausfall anderweitig überbrückt werden kann.
An die Wirksamkeit einer Kündigung wegen Erkrankung des Arbeitnehmers sind besonders strenge Anforderungen gestellt. So stellt die Krankheit an sich nie den Kündigungsgrund dar. Der Kündigungsgrund ergibt sich erst durch die (wirtschaftlichen) Belastungen, die durch den Ausfall der Arbeitskraft bzw. das Freihalten des Arbeitsplatzes für den Arbeitgeber entstehen. Zu unterscheiden sind drei Arten von krankheitsbedingten Kündigungen:
Eine krankheitsbedingte Kündigung bedarf grundsätzlich:
Bei der Interessenabwägung werden unter anderem brücksichtigt:
Besteht ein Betriebsrat, so ist dieser vor der Kündigung zu hören. Ohne Anhörung des Betriebsrates ist die Kündigung unwirksam.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Kündigung
Kündigungsfrist/ Arbeitsrecht
Kündigungsschutz
Betriebsbedingte Kündigung
Ratgeber:
Kündigung Teil 1
Kündigung Teil 2
Norm:
§ 1 KSchG