Nach der Definition des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) ist Speichen das:
auf einem Datenträger zum Zweck ihrer weiteren Verarbeitung oder Nutzung.
Datenträger ist jedes Medium, das zum Aufnehmen personenbezogener Daten geeignet ist (z.B. Notizzettel oder Datenträger).
Erfassen meint das schriftliche Fixieren von Daten mit Aufnahmetechniken (z.B. Tonband, Film oder Video).
Aufbewahren meint das Sammeln von Daten, um sie später zu archivieren
oder weiterzuverarbeiten.
Das Vorrätighalten muss zum Zweck der weiteren Verarbeitung oder Nutzung
geschehen.
Der Tatbestand der Speicherung ist nicht erfüllt, wenn keine Verwendungsabsicht
besteht. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Daten lediglich kurzfristig eingegeben
werden und sofort wieder gelöscht werden.
Das Speichern von personenbezogene Daten ist zulässig,
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Datenschutz
Personenbezogene Daten/ Übermittlung
Norm:
§ 14 BDSG