Eine der vier Grundfreiheiten, die nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften
(EG) besteht.
Sie geht aus den Artikeln 39 bis 48 des Vertrages zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft (EGV) hervor.
Die Personenverkehrsfreiheit verfolgt das Ziel, Bürger der Mitgliedsstaaten
unabhängig von ihrer Nationalität bei der Erbringung von Arbeitsleistungen
gleichzustellen.
Zentrales Anliegen ist das Verbot jeglicher Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit.
Dazu gehört auch das Verbot der Inländerdiskriminierung bezüglich von Rechten,
die ein Inländer im Ausland erworben hat.
Geschützt werden vor allem:
Die Personenverkehrsfreiheit wird unterteilt in:
Die Arbeitnehmerfreizügigkeit schützt die abhängig Beschäftigten.
Sie umfasst das Recht, sich in anderen Mitgliedstaaten zu bewerben, sich zu
diesem Zweck im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und nach Beendigung
der Beschäftigung im Mitgliedstaat zu verbleiben.
Auch die Familienangehörigen des Arbeitnehmers unterfallen dem Schutz und garantiert
ihnen ein Aufenthaltsrecht in dem jeweiligen Mitgliedstaat.
Die Niederlassungsfreiheit gewährt Selbstständigen das Recht, außerhalb
ihres Heimatstaates einer dauerhaften Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Geschützt werden auch Gesellschaften und Vereine.
Die Personenverkehrsfreiheit besteht - wie alle Grundfreiheiten - nicht uneingeschränkt. Einschnitte sind vor allem zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und der Gesundheit zulässig.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Aufenthaltserlaubnis
Aufenthaltstitel
Europäische Gemeinschaft
Grundfreiheiten der Europäischen Gemeinschaft (EG)
Niederlassungserlaubnis
Staatsangehörigkeit
Visum
Norm:
Art. 39 EGV
Art. 43 EGV